Einheitsbedingungen der deutschen Textilwirtschaft
in der Fassung vom 01.01.2020
§ 1 Geltungsbereich
- Die Einheitsbedingungen gelten ausschließlich zwischen Kaufleuten.
- Für alle Lieferungen und Leistungen des Verkäufers gelten ausschließlich die nachstehenden Einheitsbedingungen der deutschen Textilindustrie. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers erkennt der Verkäufer nicht an, es sei denn, der Verkäufer hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer die Leistungen in Kenntnis entgegenstehender oder von den vorliegenden Einheitsbedingungen abweichender Geschäftsbedingungen vorbehaltlos ausführt.
§ 2 Erfüllungsort, Lieferung und Abnahme
- Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Lieferungsvertrag ist der Ort der Handelsniederlassung des Verkäufers.
- Die Lieferung der Ware erfolgt ab inländischem Werk. Diese Versandkosten trägt der Käufer. Der Käufer kann den Frachtführer bestimmen. Die Ware ist unversichert zu versenden. Ein Lieferavis kann vereinbart werden.
- Verpackungskosten für Spezialverpackungen werden vom Käufer getragen.
- Sortierte und bei Kombinationen verkaufsgerechte Teilsendungen müssen zeitnah erfolgen und sind vorher anzukündigen. Unsortierte sind nur mit Zustimmung des Käufers statthaft.
- Wenn infolge des Verschuldens des Käufers die Abnahme nicht rechtzeitig erfolgt, so steht dem Verkäufer nach seiner Wahl das Recht zu, nach Ablauf einer zu setzenden Nachfrist von 12 Kalendertagen entweder die Ware mit sofortiger Fälligkeit in Rechnung zu stellen (Rückstandsrechnung) oder vom Vertrage zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen.
§ 9 Zahlung
- Die Rechnung wird zum Tage der Lieferung bzw. der Bereitstellung der Ware ausgestellt. Ein Hinausschieben der Fälligkeit (Valutierung) ist grundsätzlich ausgeschlossen.
- Rechnungen sind zahlbar:
1. innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung und Warenversand mit 4 % Eilskonto
2. ab 11. bis 30. Tag nach Rechnungsstellung und Warenversand mit 2,25 % Skonto
3. ab 31. bis 60. Tag nach Rechnungsstellung und Warenversand netto.
Ab dem 61. Tag tritt Verzug gemäß § 286 Abs. 2 Nr.1 BGB ein. - Werden anstelle von barem Geld, Scheck oder Überweisung vom Verkäufer Wechsel angenommen, so wird bei der Hereinnahme der Wechsel nach dem Nettoziel vom 61. Tage ab Rechnungsstellung und Warenversand ein Zuschlag von 1 % der Wechselsumme berechnet.
Statt der vorstehenden Regelung kann wie folgt reguliert werden, sofern sich der Käufer hieran mindestens 12 Monate bindet:
Rechnungen ab zu begleichen mit 4 % Skonto am zu begleichen mit 2,25 % Skonto am zu begleichen netto am 1.- 10. eines Monats 15. d. gleichen Monats 5. d. nächsten Monats 5. d. nächsten Monats 11.- 20. eines Monats 25. d. gleichen Monats 15. d. gleichen Monats 15. d. gleichen Monats 21.- Ultimo eines Monats 5. d. nächsten Monats 25. d. gleichen Monats 25. d. gleichen Monats
Für die Regulierungsart gelten die Ziff. 1-3 entsprechend.- Abänderungen der Regulierungsweise sind 3 Monate vorher anzukündigen.
- Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen verwendet.
- Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die endgültige Gutschrift auf dem Konto des Verkäufers.
